pro gruen Logo

pro grün Paderborn


->Faksimile

Paderborn, den 8. Dezember 2006

Westfälisches Volksblatt
Neue Westfälische
Wochenspiegel

Presseerklärung

Stadt muss Veränderungssperre für den Bebauungsplan Mönkeloh beschließen

Die Signale, die aus Detmold kommen, auch die Akteneinsicht dort, machen immer mehr deutlich, dass die Bezirksregierung die Müllverbrennungsanlage in Mönkeloh genehmigen will. Sie ist politisch offenbar so eingenordet, dass sie ihren Ermessensspielraum nicht für eine Ablehnung des Genehmigungsantrags nutzen will oder kann. Die Politik vor Ort ist offenbar nicht in der Lage oder gewillt ihre Möglichkeiten in Düsseldorf und Berlin zur Einflussnahme zu nutzen.

Nach Durcharbeitung des umfangreichen Protokolls des Erörterungstermins mit den zahlreichen gut begründeten Einwendungen erhält Stratmann einen langen Aufgabenkatalog, den er auf dem Papier abarbeiten wird. Daher müssen wir in Paderborn befürchten, dass die Bezirksregierung im Herbst den Genehmigungsbescheid erteilen wird - zwar verbunden mit seitenlangen Auflagen und Nebenbestimmungen - aber das wird Stratmann am Baubeginn nicht hindern.

Immissionsschutzrechtlich wird sich der Bau auf Grund der Gesetzeslage und der politischen Konstellation nicht verhindern lassen und die vorgelegten Gutachten zu einem Versagen der Stromdurchleitung hält der Bürgermeister für nicht ausreichend belastbar.

Aus der Sicht des Umweltschutzvereins pro grün und seiner juristischen Berater bleibt der Stadt daher nur noch eine entscheidender Trumpfkarte, die es jetzt zu ziehen gilt: Der Rat der Stadt Paderborn muss eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 62 Mönkeloh beschließen!

Würde der Rat dies tun, so würde die Veränderungssperre zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren gelten, ließe sich aber gegebenenfalls bis auf insgesamt vier Jahre verlängern; während dieser Zeit könnte mit dem Bau der MVA nicht begonnen werden. Hinzu kommt, dass der Beschluss einer Planänderung über eine Veränderungssperre nicht, wie beim Versagen der Stromdurchleitung befürchtet wurde, Entschädigungsansprüche der Antragstellerin auslösen würde.

Begründungen für die Notwendigkeit einer Änderung des Bebauungsplanes liegen auf der Hand: Es handelt sich bei dem Plan an der Halberstädter Straße um einen Uralt-Plan, der schon 1977 Rechtskraft erlangt hatte und dieses Gebiet für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe auswies - beinahe ohne alle weitergehenden Festsetzungen und Ein-schränkungen. Daher haben sich dort inzwischen auch Kleingewerbe, Einzelhandel und Wohnbebauung angesiedelt und in unmittelbar angrenzenden Gebieten Schulen, Kinder-tagesstätten, Krankenhäuser, Sportfreianlagen usw.

Im Laufe der Jahre haben sich natürlich auch unsere Kenntnisse über die hydrogeologi-sche Situation des Untergrundes bezüglich einer Grundwassergefährdung durch neuere Forschungsergebnisse verbessert. In den 70er Jahren machte man sich noch keine Ge-danken über die gesundheitliche Gefährdung von Anliegern durch die Emission von Schadstoffen oder etwa durch Lärmbelastung. Daher scheint es nicht nur plausibel son-dern geradezu notwendig, lange überfällige einschränkende Festsetzungen für das Gebiet dieses Bebauungsplanes zu treffen, um zukünftigen Schaden von der Bevölkerung abzu-wenden.

Solche Festsetzungen würden dann für alle noch freien Bauflächen innerhalb dieses Be-bauungsplans gelten und sie könnten nicht als eine Verhinderungsplanung für ein konkre-tes Bauvorhaben angesehen werden..

Die Initiative für den Beschluss einer Veränderungssperre könnte von der Verwaltung aber auch direkt vom Rat ausgehen.

Fritz Buhr