Der Verein führt den Namen "Gemeinnütziger Umweltschutzverein "pro grün" e. V., Paderborn". Er hat seinen Sitz in Paderborn, ist überregional, überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Erweiterung und Neuschaffung von Grünflächen. Darüber hinaus widmet sich der Verein auch der Förderung des Umwelt-und Naturschutzes in der Öffentlichkeit. Der Verein kann auch über die Grenzen der Stadt Paderborn hinaus tätig werden.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, er darf jedoch alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die seinem Zweck dienen, insbesondere Grundstücke erwerben, um sie als Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 17, 19 StAnpG und der GemeinnützigkeitsV0 vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse sind im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind sowie unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch:
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und durch Bankeinzug zahlbar.
In besonderen Fällen kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag erlassen.
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gem. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Veräußerung oder Zweckentfremdung vereinseigener Grünflächen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung hat folgenden Aufgaben:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie kann auch auf sonstige Weise einzelne Mitglieder und Nichtmitglieder für Verdienste um den Umweltschutz ehren.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntmachung der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten
Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von vier
Fünfteln aller abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung
des Vereins ist das Vermögen dem Bund für Umwelt und
Naturschutz (BUND) zu übertragen. Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Paderborn, den 9. Juli 1976
Fritz Buhr
Rolf Niekamp
Peter Bänsch
Ursula Niekamp
Bernhard Schulte
Heidi Buhr
Ursula Lokkin
Vereinsregister Paderborn Nr. 785
Die Änderungen vom 18.April 1989 sind berücksichtigt
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